Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 01/2018 - Geschäftszeichen: Konsultation 01/2018; VA 35-I 4105-2017/0077

Als Berufsverband, in dem sowohl Führungskräfte von Versicherungsunternehmen als auch Versicherungsvermittler gemeinsam Mitglieder sind, nutzen wir gerne die Möglichkeit, uns im Rahmen Ihres Konsultationsverfahrens hinsichtlich der Änderung Ihres Rundschreibens 10/2014 zu äußern.

Zunächst einmal dürfen wir zum Ausdruck bringen, dass wir es begrüßen, dass Ihr Haus mit dem vorliegenden Entwurf zu einer einheitlichen Auslegung und Rechtsanwendung der neuen gesetzlichen Vorgaben in der Praxis beitragen möchte.

Allerdings sollte hierbei nicht außer Acht gelassen werden lassen, dass die in diesem Zusammenhang wichtige Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb bisher nur im Entwurf vorliegt. Angesichts dieses Sachverhalts und der diversen Berührungspunkte zwischen Verordnung und Rundschreiben erscheint es aus unserer Sicht ratsam, dass das überarbeitete Rundschreiben erst nach der Veröffentlichung der VersVermV in Kraft tritt.

Insbesondere als Trägerverband der Weiterbildungsinitiative gut beraten sind wir sehr daran interessiert, dass die BaFin im Bereich der gebundenen Vermittler bei der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für Klarheit sorgen kann.

Als Gründungsmitglied der AVAD begrüßen wir die in B. IV Nr. 3 modifizierte Regelung zum AVAD-Verfahren.

Zu den unter B.V behandelten Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen möchten wir zunächst anmerken, dass wir uns immer für das in diesem Zusammenhang stehende Provisionsabgabeverbot und dessen Erhalt eingesetzt haben. Insbesondere die vom Gesetzgeber vorgenommene Verankerung im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) haben wir sehr begrüßt. Allerdings erschließt sich uns nicht die in Ihrem Entwurf im letzten Absatz auf Seite 26 vorgenommene Einbeziehung von Bündel- und Bestandskundenrabatten. Nach unserer Kenntnis hatte der Gesetzgeber mit § 48 b VAG das Ziel, das Provisionsabgabe- und das Sondervergütungsverbot gesetzlich zu regeln. So wurde auch in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass mit Aufnahme des Provisionsabgabeverbotes in das Versicherungsaufsichtsgesetz das Erfordernis einer gesonderten Verordnungsermächtigung entfällt. Das Verbot von Begünstigungsverträgen, zu denen Bündelrabatte, gehören, sollte aus unserer Sicht dort nicht geregelt werden, weswegen wir uns für eine Streichung des entsprechenden Passus im modifizierten Rundschreiben aussprechen.

In B.VII Nr. 1 beschäftigen Sie sich ab Seite 33 mit dem Angebot von Versicherungsschutz im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen und beschreiben, dass die Tätigkeit von Versicherungsnehmern dieser, für das Versicherungsunternehmen Versicherte zu akquirieren, als „Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung“ von Versicherungsverträgen und damit als Vermittlung anzusehen ist. Wenngleich es hier bei der Restschuldversicherung Ausnahmen gibt, ist aber trotzdem aus unserer Sicht davon auszugehen, dass Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen in der Regel keine Versicherungsvermittler sind. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen schon in den Erwägungsgründen als Kunde bezeichnet. Insofern sprechen wir uns gegen eine generalisierende Regelung in dem modifizierten Rundschreiben aus.

 

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