Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

Als Berufsverband, in dem sowohl Führungskräfte von Versicherungsunternehmen als auch Versicherungsvermittler gemeinsam Mitglieder sind, möchten wir uns in obiger Angelegenheit wie folgt äußern:

Zunächst einmal begrüßen wir sehr, dass die Bundesregierung die IDD zügig in deutsches Recht umsetzen will und mit dem vorliegenden Referentenentwurf einen Vorschlag hierzu vorgelegt hat. Ausdrücklich begrüßen wir auch, dass das Provisionsabgabeverbot in einem §48b Bestandteil des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden soll, da hiermit dem Gedanken eines sinnvollen Verbraucherschutzes gefolgt wird und es nicht zu Fehlanreizen kommt. Insbesondere wird durch diese Regelung ausgeschlossen, dass für den Versicherungsnehmer nicht mehr der angemessene Versicherungsschutz im Vordergrund stehen würde, sondern die Höhe einer vom Vermittler an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Sondervergütung und damit das Versorgungsziel in den Hintergrund treten würde.

Ebenso unterstützen wir grundsätzlich die in § 34d Gewerbeordnung vorgesehene klare Trennung von Versicherungsvermittlern und Honorar-Versicherungsberatern. Dem widerspricht allerdings aus unserer Sicht die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit, dass der Honorar-Versicherungsberater für seinen Auftraggeber die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen kann. Damit wird der Honorar-Versicherungsberater auch zum Versicherungsvermittler, wobei diesem Sachverhalt der vorliegende Entwurf leider an vielen Stellen nicht gerecht wird und der zu Ungleichbehandlungen führt. So ist es aus unserer Sicht beispielsweise nicht gerecht, wenn die fünfjährige Stornohaftzeit bei
Bruttoverträgen, die für Versicherungsvermittler gilt, nicht auch bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen durch Honorar-Versicherungberater Geltung haben soll. Hier sehen wir einen klaren Nachbesserungsbedarf für den vorliegenden Entwurf. Prinzipiell sollten für alle, die Versicherungen vermitteln, die gleichen Regeln gelten.

Daneben bedarf es unserer Ansicht nach weiterer Klarstellungen. So wünschen wir uns, dass der Gesetzgeber sich zum Begriff und der Höhe des Honorars näher äußert. Da entsprechend der Koalitionsvereinbarung die Stärkung der Honorarberatung im Versicherungsbereich neben der Umsetzung der IDD als Ziel des Gesetzentwurfes definiert ist, sind hierzu konkrete Formulierungen unabdingbar.

Weiterhin gehen wir davon aus, dass die in § 34d Absatz 1 stehende Formulierung „Versicherungsvermittler ist, wer als Versicherungsvertreter von einem Versicherungsunternehmen damit betraut ist, ….“ nicht eine Abschaffung des Mehrfachvertreters regeln will. Hier könnte die Formulierung „…von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen…“ Klarheit schaffen.

Des Weiteren halten wir das in § 34d Absatz 8 der Gewerbeordnung vorgesehene Fortbildungsgebot für Gewerbetreibende und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten für dringend geboten. Als einer der Trägervereine der Weiterbildungsinitiative gut beraten freut es uns natürlich sehr, dass eine darüber hinausgehende freiwillige Fortbildung ausdrücklich nicht ausgeschlossen wird.

Im Zusammenhang mit der in § 6 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgesehenen Streichung der Befreiung von der Beratungspflicht für Versicherungsunternehmen bei Abschlüssen im Fernabsatz und bei Vermittlung durch einen Versicherungsmakler begrüßen wir die vorgesehene Streichung der Ausnahmeregelung für den Fernabsatz. Die Streichung der Ausnahme der Beratungsverpflichtung für den Versicherer bei Vermittlung eines Vertrages durch einen Versicherungsmakler sollte jedoch aus unserer Sicht entfallen.

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